Vermittlerrichtlinie
Zur Sicherheit der Verbraucher wurde im Jahre 2007 die Vermittlerrichtlinie für Versicherungsvermittler eingeführt. Wenn es nach "Brüssel" gegangen währe, hätte die Vermittlerrichtline schon 2005 in Deutschland eingeführt werden sollen. Jedoch stritten sich Verbraucherverbände, Regierung und Lobbyisten über die Inhalte und Tragweiten der Richtlinie. Fakt ist - sie gilt seit dem 22.05.2007.
Sie beinhalten folgende Änderungen für Versicherungsvermittler:
- wer Vermittler von Versicherungen ist, muß im Versicherungvermittlerregister registriert sein. Es besteht eine Registrierungspflicht.
- Vermittler kann nur sein wer eine Erlaubnis bekommen hat. (IHK)
- Es besteht die Pflicht für einen Sachkundenachweis - jeder Vermittlung hat eine Sachkundenachweis vorzulegen - Ausnahme wer vor 2000 bereits länger als 6 Jahre ununterbrochen tätig war.
- registriert werden kann nur, wer sein Finanzen in Ordung halten kann (Schufa), und wer im Führungszeugnis und im Gewerbezentralregister keine negativen Eintrag hat, und den Sachkundenachweis nachgewiesen hat.
- Es besteht eine sogenannte Informationspflicht. D. h. jedes Beratungsgespräch mit dem Kunden ist zu Protokollieren. Hierbei sind Grund der Beratung, auf wessen Intiative das Gespräch stattfand, wer teilgenommen hat, was der Berater warum vorgeschlagen hat und warum der Kund siche für das Produkt von Anbieter"X" entschieden hat, zu dokumentieren.
- Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im § 48b ist ebenfalls festgeschrieben, dass es Vermittlern untersagt ist den Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Es gilt somit ein generelles Provisionsabgabeverbot!
Alle durch die Vermittlerrichtlinie vereinbarten / geforderten Bedingungen für die Tätigkeit als Versicherungsmakler wurden durch Jörg Heinze Versicherungsmakler in Sassnitz auf Rügen bereits vor Inkrafttreten der Vermittlerrichtlinie eingehalten und bis heute gepflegt.