Autoversicherung

wie arbeitet ein Versicherungsmakler



Ich lade Sie ein, sich auf meinen Webseiten mit den Themen Absicherungen für Haus, Grund- und Boden, private Krankenversicherung (PKV), Altersvorsorge, Berufsunfähigkeit, staatliche Förderungen, Betriebliche Altersvorsorge (BAV), Firmenabsicherungen oder Riskmanagement vertraut zu machen.

Hier erhalten Sie Erfahrungen aus über 34 Jahren Finanzdienstleistungen mit der Kompetenz aus diveresen Fortbildungen und einem abgeschlossen Versicherungsfachwirtstudium. Beratung und weiterführende Betreuung - auch Ihrer bestehenden - Verträge, gehören zu den alltäglichen Tätigkeiten von Jörg Heinze - Versicherungsmakler auf Rügen

Wie arbeitet ein unabhängiger Versicherungsmakler



Versicherungsmakler vermitteln Verträge zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern (Kunden, Mandanten). Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB und nach § 93 HGB bestimmt als Handelsmakler. Der Versicherungsmakler ist an keine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern steht als treuhänderische Sachwalter der Interessen des Versicherungsnehmers auf dessen Seite. Im Gegensatz zu den gebundenen Vermittlern (Vertretern) erhält er vom Versicherungsnehmer/Kunden einen Beratungs- und Vermittlungsauftrag (Maklervertrag / Maklervollmacht), ähnlich einem Rechtsanwalt. Seine Loyalität ist ausschließlich dem Kunden geschuldet.

Die Rechte und Pflichten eines Versicherungsmaklers gegenüber dem ihn beauftragenden Versicherungsnehmer hängen vom Maklervertrag ab. Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Kunden günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse.

Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten haftet der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer und muß für dieses Risiko stets eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) mit ausreichender Deckungssumme abgeschlossen haben. Diese Haftungspflicht trifft ihn auch, wenn der Fehler bzw. das Verschulden seinen (Mitarbeitern) zuzurechnen ist (vgl. § 278 BGB).

Das bedeutet für den Versicherungsnehmer, daß der Versicherungsmakler nicht mal schnell eine Kfz-Versicherung mit dem Kunden abschließt. Denn spätestens seit dem Vermittlergesetz, was im Mai 2007 in Kraft getreten ist, muß der Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer/Kunden zu seinen (Versicherungs) Wünschen und Bedürfnissen befragen und die daraus resultierenden Vorschläge (mit Begründung) in einem Gesprächsprotokoll dokumentieren. Aus seiner Haftung heraus ist er verpflichtet den Versicherungsnehmer im Ganzen zu betrachten, ihn auf Schwachstellen bei seinen bestehenden Versicherungen hinzuweisen, sie zu ändern und fehlenden Versicherungsschutz dem Versicherungsnehmer zu erläutern und unabhängig von Versicherern mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis zu versichern. Der Versicherungsnehmer kann auf ein Beratungsprotokoll verzichten, was im Streitfall nachteilig für den ihn sein kann. Dar Verzicht auf das Protokoll sowie die Eingrenzung der Beratung auf nur eine Versicherung muß protokolliert werden und vom Kunden gegengezeichnet werden.

Bei der Besorgung des Versicherungsschutzes kommt es nicht auf das billigste Versicherungsprodukt an. Es haben dabei das Preis-Leistungsverhältnis, die Finanzstärke des Versicherers, die Erfahrungen mit dem Versicherer im Fall der Schadensregulierung sowie die Flexibilität mit auf Kundenbedürfnisse eingegangen werden kann und die Kundenbedürfnisse selbst, im Fokus des unabhängigen Versicherungsmaklers zu stehen.

Ergänzend zu Maklervertrag wird noch die Maklervollmacht mit dem Kunden vereinbart. Sie legitimiert den Makler nach außen, z.B. gegenüber den Versicherungsgesellschaften, als Sachwalter des Kunden legitimiert und in der der Umfang der mit dem Mandanten vereinbarten Vollmachten geregelt ist. Diese Vollmacht legt der Makler bei der Versicherungsgesellschaft vor, bei der er z.B. im Auftrage des Versicherungsnehmers/Kunden eine Sachversicherung kündigt, neu abschließt oder eine Schadensregulierung anmeldet.

Qualitätssicherung bei Versicherungsmaklern


Um Missstände im Bereich der Versicherungsvermittlung zu vermeiden, haben der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) - heute Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) - 1980 einen „Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen“ ausgehandelt, der 1981 in Kraft getreten ist. Die Bestimmung des Punktekatalogs sind so ausgelegt, dass sie der Rechtsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) entgegenkommen. Der Punktekatalog soll die Interessen der Versicherungsnehmer berücksichtigen (Verbraucherschutz) und einen fairen Wettbewerb unter Versicherungsmaklern gewährleisten.

Obgleich der Punktekatalog gemäß § 102 GWB bei den Aufsichtsbehörden (BAFin und Bundeskartellamt) angemeldet wurde, ist er nicht verbindliches Recht.

Der Nutzen des Versicherungsmaklers



Im Auftrag des Kunden untersucht der Versicherungsmakler den Versicherungsmarkt hinsichtlich des besten Preis-Leistungsverhältnisses und empfiehlt dem Kunden den Abschluß mit einer bestimmten Gesellschaft. Diese Marktuntersuchung findet je Versicherungszweig separat statt. Das bedeutet, die Betriebshaftpflichtversicherung kann mit Versicherer A, die Hausratversicherung mit Versicherer B und die Berufsunfähigkeitsversicherung mit Versicherer C abgeschlossen werden. Damit optimiert der Versicherungsmakler dem Kunden seine Prämien und Versicherungsverträge. Dadurch, daß der Versicherungsmakler nicht an eine bestimmte Gesellschaft gebunden ist, muß er dem Kunden nicht wie der Vertreter einer Versicherungsgesellschaft, das zur Verfügung stehende Produkt verkaufen, sondern sucht den gewünschten Versicherungsschutz auf dem deutschen Versicherungsmarkt, die im Idealfall den Risikogegebenheiten und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht.

Der Versicherungsmakler ist verpflichtet über eine ausreichende Berufshaftpflichtdeckung / Vermögensschadenhaftpflicht mit einer Deckungssummer von 1,5 Mio. Euro zu verfügen. (ab 22. Mai 2007 gesetzliche Pflichtversicherung für den Versicherungsmakler). Der Versicherungsnehmer/Kunde sollte sich diese bestehende Versicherung bestätigen lassen. Er muß mit einer "hinreichenden Anzahl von Anbietern" am Markt zusammenarbeiten können und darf sich keinen Hauptpartner suchen. Seit dem 22.05.2007 kann die obligatorische Registrierung als unabhängiger Versicherungsmakler nur erfolgen, wenn der Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung erbracht wird. (EU-Vermittlerrichtlinie).

Entschädigung des Maklers


Häufigste Entschädigungsform des Versicherungsmaklers ist die Courtage. Das heißt der Versicherungsmakler erhält seine Entlohnung von den Versicherungsgesellschaften in Form einer Courtage, welche Bestandteil der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie ist.

Eine nicht sehr verbreitete Form ist ein zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler vereinbartes Honorar. Es sind auch Mischformen möglich.

Eine Überentschädigung ist nicht zulässig. Das bedeutet, kassiert ein Versicherungsmakler für die gleiche Leistung einerseits die Courtage und gleichzeitig ein Honorar, verhält sich der Versicherungsmakler rechtswidrig. Wie bei jedem Geschäft ist solches widerrechtliches Verhalten nie ganz auszuschließen. Wenn ein Versicherungsmakler dem Versicherungsnehmer eine Honorarentschädigung vorschlägt, sollte der Versicherungsnehmer sich deshalb detailliert über die Courtageneinnahmen des Versicherungsmaklers erkundigen.

Dem Kunden die Courtageneinnahmen offen und transparent unaufgefordert darzulegen ist nicht üblich. Jedoch sind Versicherungsmakler auf Anfrage oft bereit die Einnahmen offen zu legen.

  • Der Vertrag ist als Maklervertrag zu bezeichnen.
  • Der Makler muss im Vertrag die vollständige Firma mit Zusatzbezeichnung Versicherungs- oder Assekuranzmakler angeben.
  • Der Zweck der Versicherungsvermittlung muss deutlich herausgestellt werden. Eine Verpflichtung allein auf die Verwaltung und Betreuung von Versicherungsverträgen ist nicht zulässig. Die Abwicklung der Schadensregulierung darf nur für die Versicherungsverträge erfolgen, die der Versicherungsmakler selbst vermittelt hat.
  • Der Versicherungsmakler sollte von seinen Kunden keine Ausschließlichkeitsvermittlung verlangen.
  • Der Versicherungsmakler darf kostenlos tätig werden.
  • Werden Maklervollmachten zum Abschluss neuer oder zur Kündigung bestehender Versicherungsverträge vereinbart, so sind diese ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

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Berufsunfähigkeitsversicherung mit Guthaben

Hat es Sie schon immer geärgert, dass Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung zwar eine sehr nützliche und wichtige Absicherung Ihrer Arbeitskraft und Ihres Einkommens ist, aber die Beiträge einfach weg sind und Sie nichts weiter aus dem Vertrag der Berufsunfähigkeitsversicherung ausgezahlt bekommen, wenn Sie nicht berufsunfähig werden? Dann sollten Sie das ändern. Mit den Beiträgen einer Berufsunfähigkeitsversicherung werden durch die Versicherung so genannte Überschüsse erwirtschaftet. Diese können während der Laufzeit mit den Beiträgen verrechnet werden, oder am Ende des Vertrages ausbezahlt werden. Dann haben Sie zwar einen höheren Beitrag, können aber je nach Laufzeit der Berufsunfähigkeitsversicherung am Ende mit einer stattlichen Kapitalauszahlung rechnen. Bei manchen Versicherern können Sie Ihren Vertrag so umstellen, dass Sie die Überschüsse am Ende der Laufzeit ausbezahlt bekommen.

Beim Neuabschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollten Sie also Ihren unabhängigen Versicherungsmakler nach beiden Varianten fragen und sich aufzeigen lassen. Sie können dann entscheiden, welche Vertragsart besser zu Ihnen passt!

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